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| THEMA: Finanzen | |
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25.01.2013 Frage von |
Guten Tag Frau Fekter, der Nationalrat hat im Juli 2012 das ÄSThOpG) verabschiedet, in dem unter andererm die Klarstellung getroffen wurde, dass eine Beschneidung an unmündigen, minderjährigen Knaben auch aus nichtmedizinischen Gründen mit einem religiösen Hintergrund erfolgen kann. Die Kosten müssen die Eltern selber tragen, sie weden nicht von der Öffentlichkeit getragen. Können sie mir nun sagen, wer die Kosen tragen muss, wenn eine Nachbehandlung einer Beschneidung erforderlich ist, die aus religiösen Fällen erfolgt ist. Muss dies der Betroffene (bzw. deren Eltern) oder die Allgemeinheit übernehmnen. Wenn es die Allgemeinheit ist, was anzunehmen ist, wie rechtfertigen sie die Kostenübernahme in Zeiten von immer ausufernden Kosten im Gesundheitssystem. Es handelt sich ja nicht um einen medizinisch bedingten Eingriff sondern um einen religiös motivierten. Vielen Dank für ihre Antwort, mit freundlichen Grüssen |
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20.03.2013 Antwort von Maria Fekter
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Sehr geehrter Herr Zu Ihrer via www.meinparlament.at an die Frau Bundesministerin für Finanzen gerichteten und von dieser zuständigkeitshalber an unser Ressort weitergeleiteten E-Mail vom 29. Jänner 2013, betreffend die Kostentragung für Nachbehandlungen nach Beschneidungen, teilt Ihnen das Bundesministerium für Gesundheit Folgendes mit: Eine von der Krankenversicherung gewährte Krankenbehandlung setzt das Vorliegen einer Krankheit, das heißt eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands, mit Behandlungsnotwendigkeit voraus. Eine ohne medizinische Indikation vorgenommene Beschneidung kann somit keine Leistung darstellen, die von der Krankenversicherung zu gewähren wäre. Das gilt zweifelsohne für alle zur Beschneidung zählenden Untersuchungen, Behandlungen und Nachbehandlungen, solange sich diese im Rahmen eines komplikationslosen Eingriffes bewegen. Sollten infolge einer Beschneidung jedoch Komplikationen auftreten, die eine weiter gehende Behandlung erfordern, so wäre diese sehr wohl als Krankenbehandlung im krankenversicherungsrechtlichen Sinn zu betrachten. Diese entspricht dem im österreichischen Krankenversicherungsrecht bestimmenden Finalitätsprinzip, welches davon Abstand nimmt, die Kostentragung durch den leistungszuständigen Krankenversicherungsträger von der Ursache einer Erkrankung oder Verletzung abhängig zu machen. Abgesehen davon, dass dieser theoretische Fall in der Praxis wahrscheinlich nur selten vorkommt und daher für die Krankenversicherung finanziell keine nennenswerte Rolle spielt, ist darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Finalitätsprinzip auch bei in allen sonstigen Lebensbereichen eintretenden Erkrankungen bzw. Verletzungen Anwendung findet. Wenn also jemand beispielsweise durch Benützung eines Verkehrsmittels, die Ausübung von Sport oder durch sonstige Freizeitaktivitäten ein gewisses Erkrankungsrisiko eingegangen ist, beeinträchtigt das auch nicht den Anspruch auf Krankenbehandlung. Es ist unmöglich, jedes Risiko, das eine versicherte Person durch ihre Lebensweise auslöst, zu erfassen, zu bemessen und für die Frage, ob die Versichertengemeinschaft für die Behandlung aufkommen soll, zu bewerten. Die Ursache der Erkrankung muss daher grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Eine Ausnahme etwa für den von Ihnen angesprochenen Bereich erschiene daher keinesfalls gerechtfertigt. Das Bundesministerium hofft, Ihnen mit diesen Informationen dienlich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Dr. Günter Porsch ----------------------------------------------- Antwort vom 29.01.2013: Sehr geehrter Herr Bezugnehmend auf Ihre Anfrage an die Finanzministerin bei "mein Parlament" bezüglich Kosten für Beschneidungen möchten wir Ihnen mitteilen, dass dieses Thema in die Ressortverantwortlichkeit des Gesundheitsministers fällt und wir haben daher diese Anfrage in das Büro von Bundesminister Stöger weitergeleitet (siehe cc). Mit freundlichen Grüßen Elisabeth Simmel Persönliche Assistentin der Bundesministerin BMF Bundesministerium für Finanzen Kabinett der Frau BM Dr. Maria Fekter |
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