23.05.2013 19:21 | Meine Presse

22.04.2012
Frage an Maria Fekter

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THEMA: Senioren
22.04.2012
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrte Frau Bundesminister!
Ich schätze Sie als Finanzministerin, aber mit dem Angebot für Pensionskassenpensionisten im Rahmen des „Sparpakets“ sind Sie schlecht beraten. Die bei einer Vorwegbesteuerung in der Höhe von 25% des gesamten Pensionskassenkapitals angebotene Steuerersparnis deckt nicht einmal den Jahresverlust des vergangenen Jahres für die Pensionskassenpensionisten ab. Die zu erwartenden Verluste der kommenden Jahre würden wieder voll die Pensionskassenpensionen reduzieren!
Bei Pensionskassenverträgen, die vor 14 Jahren mit einem Rechenzins von 5,5% vom Finanzministerium genehmigt wurden, werden bei einer erzielten Veranlagungsrendite der Pensionskassen in der Höhe von 2% die Pensionskassenpensionen jährlich im Durchschnitt um -3,5% reduziert.
Stellen Sie sich die Tumulte in Österreich vor, würden auch die Beamtenpensionen jährlich um -3,5% gekürzt! Aber die Probleme der Pensionskassenpensionisten werden offensichtlich von der österreichischen Regierung vernachlässigt.
Eine Lösung der Pensionskassenprobleme wäre möglich, wenn das Geld aus einer Vorwegbesteuerung des Pensionskassenkapitals nicht von den Pensionskassen abgezogen wird, sondern zur Sanierung der Pensionskassenverträge und zur Reduzierung der überhöhten Rechnungszinssätze verwendet wird. Damit könnte man die jährlichen Verluste für die Pensionskassenpensionisten reduzieren.

Mit der Bitte um Stellungnahme
Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers
04.10.2012
Antwort von Maria Fekter

Maria Fekter
Sehr geehrter Herr Magister!

Vielen Dank für Ihre Überlegungen zum Thema Vorwegbesteuerung bei Pensionskassenpensionen an Frau Finanzministerin Dr. Maria Fekter.

Einleitend darf ich Ihnen versichern, dass jede Kürzung einer laufenden Pensionsleistung sehr bedauerlich ist und die damit verbundenen Sorgen für die einzelne Leistungsberechtigte bzw. den einzelnen Leistungsberechtigten durchaus verständlich sind. Die außergewöhnlichen Umstände am Kapitalmarkt haben jedoch nicht nur die Pensionskassen sondern die Märkte generell getroffen und auch konservative Veranlagungsstrategien haben keinen ausreichenden Schutz vor Verlusten geboten.

Eine Pensionskassenzusage bedarf einer arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung, die in der Regel zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder – wenn dieser nicht eingerichtet ist – direkt mit den Arbeitnehmern abgeschlossen wird. Ein wesentlicher Teil dieser Betriebsvereinbarung ist das Leistungsrecht, insbesondere ob eine beitrags- oder leistungsorientierte Pensionskassenzusage vereinbart wird. In weiterer Folge wird dann vom Arbeitgeber mit der Pensionskasse ein Pensionskassenvertrag abgeschlossen. Diese Verträge sind weder vom Bundesministerium für Finanzen noch von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu bewilligen.

In einem beitragsorientierten System leistet der Arbeitgeber laufend Pensionskassenbeiträge zugunsten der Arbeitnehmer, die in der Regel als Prozentsatz vom Gehalt bemessen werden. Diese Beiträge werden von der Pensionskasse veranlagt und zum Pensionsantritt ergibt sich aus dem angesparten Kapital entsprechend den im Geschäftsplan vorgesehenen Rechnungsgrundlagen eine monatlich zu zahlende Pension. Der Rechnungszins ist dabei jener Zinssatz, der von der Pensionskasse erwirtschaftet werden muss, um eine gleich bleibende Pensionshöhe zu gewährleisten. Je höher dieser Zinssatz gewählt wird, umso höher ist die Anfangspension mit einer höheren Wahrscheinlichkeit von Pensionskürzungen, je niedriger dieser Zinssatz gewählt wird, umso niedriger ist die Anfangspension mit einer höheren Wahrscheinlichkeit von Valorisierungen. Eine Pensionskürzung bedeutet dabei nicht automatisch, dass das vorhandene Kapital vermindert wird, sondern dass die kalkulierten Erträge nicht erwirtschaftet werden konnten. Über den gesamten Zeitraum der Pensionsleistung gelangt aus versicherungsmathematischer Sicht unabhängig von der Höhe des Rechnungszinses immer der gleiche Gesamtbetrag zur Auszahlung.

In einem leistungsorientierten System verspricht der Arbeitgeber eine bestimmte Pensionshöhe, für die nach den Vorgaben im Geschäftsplan bestimmte laufende Beiträge geleistet werden. In der Regel ist mit einer solchen Zusage auch eine unbeschränkte Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers verbunden, mit der auch die Auszahlung der zugesagten Pension unabhängig vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse gewährleistet wird.

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde im Pensionskassengesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Vorwegbesteuerung in Anspruch genommen werden kann. Damit sollen Pensionskürzungen, die in den letzten Jahren aufgrund der negativen Entwicklung auf den Kapitalmärkten vorgenommen worden sind, durch eine geringere laufende Steuerbelastung teilweise abgefedert werden. Eine zusätzliche Minderung jener Verluste, die bei der Veranlagung der ergänzenden Altersvorsorge erlitten wurden, ist im derzeit zur Verfügung stehenden engen budgetären Rahmen allerdings leider nicht möglich, wofür ich Sie um Verständnis ersuche.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen unsere Intentionen näher erläutern und danke Ihnen für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Johannes Pasquali
BMF Kommunikation
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